Feuerbestattung

Die Feuerbestattung ist eine der ältesten Bestattungsarten der Welt. Sie wird in vielen Regionen praktiziert. Dabei gibt es in der Durchführung Unterschiede. In Deutschland wird bei einer Feuerbestattung der Leichnam eines Verstorbenen in einem Krematorium verbrannt. Die dabei entstehende Asche wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem Grab beigesetzt.

Ablauf einer Feuerbestattung

Sollte der Wunsch nach einer Feuerbestattung bestehen, wird der Verstorbene nach dem Eintritt des Todes von einem Bestatter in ein Krematorium überführt. In Deutschland ist ausschließlich eine Einäscherung im Sarg erlaubt. Oft werden für die Feuerbestattung günstige Sargmodelle gewählt. Zudem werden nur Särge verwendet, die ausschließlich aus Holz bestehen - ohne Hilfsmittel wie Nägel oder Schrauben. In modernen Krematorien ist es auch möglich, neutrale Stoffe wie Pappe als Material für den Sarg zu verwenden. Im Krematorium werden die Daten des Verstorbenen aufgenommen und in einem System gespeichert. Dabei wird eine zufällige Zahlenkombination zur Identifizierung des Verstorbenen angelegt. Diese Zahlenkombination schließt spätere Verwechslungen der Särge und damit der Kremationsaschen aus. Circa zwei Stunden dauert der Verbrennungsprozess. Danach wird die Asche des Verstorbenen zusammen mit einem Schamottestein, auf dem die individuelle Zahlenkombination eingraviert ist, in eine Aschekapsel gegeben und luftdicht verschlossen. Anschließend kann die Urne in einem Urnengrab oder in einem Kolumbarium auf einem Friedhofsgelände beigesetzt werden. Auf einigen Friedhöfen ist auch das Verstreuen der Asche im Rahmen einer anonymen Beisetzung möglich.

Dokumente und Vorschriften

Für eine Feuerbestattung müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden. Dazu zählt, dass der Verstorbene zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung über die Art der Bestattung abgegeben haben muss. Diese Kremationsverfügung enthält den ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen, nach dem eigenen Tod eingeäschert zu werden. Bei unerwartet plötzlichen Todesfällen können auch Ehepartner, Vater, Mutter, Tochter oder Sohn diese Erklärung anstelle des Verstorbenen abgeben. Eine weitere Vorschrift ist, dass der Leichnam vor der Kremation ein zweites Mal ärztlich untersucht werden muss. Diese Maßnahme ist notwendig, um mögliche Fehler bei der ersten Untersuchung auszuschließen. Spätere Untersuchungen, etwa aufgrund kriminaltechnischer Zweifel, sind nach der Einäscherung unmöglich.

 

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